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Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.
§ 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.
Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 erhalten.
§ 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
Absatz 4 findet in den Fällen des § 4a entsprechende Anwendung.
§ 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.