BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 116 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Zweiter Abschnitt, Siebenter Titel, II., 6. § 115§ 117 Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark. § 115