§ 175 BEG
Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind die Entschädigungsorgane zuständig.
Im Falle des Absatzes 2 haben die Entschädigungsorgane nur über die Voraussetzungen des Anspruchs nach diesem Gesetz zu entscheiden. Diese Entscheidung ist für die fachlich zuständige oberste Behörde und die Verwaltungsgerichte bindend. Ist streitig, ob für den Anspruch die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind und hängt hiervon die Entscheidung der fachlich zuständigen obersten Behörde oder der Verwaltungsgerichte ab, so ist das Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungsorgane auszusetzen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenversorgung nach § 141a und über die Erstattungsansprüche nach § 141c Abs. 4 entscheiden die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach §§ 227a bis 227d.