BEG — InhaltsübersichtZweiter Abschnitt Schadenstatbestände›Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen›III. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen›1. Schaden an einer Versicherung außerhalb der SozialversicherungGesetzBundgeltende Fassung§ 132 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Zweiter Abschnitt, Siebenter Titel, III., 1. § 131§ 133 Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet. § 131§ 133