BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Zweiter Abschnitt, Erster Titel § 15§ 17 Als Entschädigung werden geleistet1.Rente,2.Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,3.Kapitalentschädigung.