§ 227b BEG
(1)
(2)
Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.