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Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder zinsverbilligte Darlehen, soweit für die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich nicht anderweitig beschaffen kann.
Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz 1 auch dann, wenn er eine der dort genannten selbständigen Erwerbstätigkeiten bereits aufgenommen hat und das Darlehen zur Festigung der Grundlage dieser Tätigkeit erforderlich ist. Das gleiche gilt für den in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das Darlehen zur vollen Entfaltung seiner früheren Erwerbstätigkeit benötigt.
Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 30.000 Deutsche Mark.
Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die…
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung.
Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die…
Ist den Umständen nach anzunehmen, daß der Verfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie seine…
Muß der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit unter besonders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und können aus diesem Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.