BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 90a BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Zweiter Abschnitt, Siebenter Titel, II., 3., A. § 90§ 91 Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung.