§ 235 Abs. 2 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
§ 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 238a Abs. 2 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Absatz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171.
§ 228 Abs. 3 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die…
Art. 287 Abs. 5 Buchst. d 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 205 Absätze 5 und 6 und Artikel 208 Absatz 2.
§ 240 Abs. 2 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.