§ 47 Abs. 7 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.
§ 57 Abs. 10 SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
In den Fällen des § 49 Absatz 5 und des § 50 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. In den Fällen des § 55 Absatz 5 erhöht sich der…
Art. 34 Abs. 3 AGVOVERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
§ 58 Abs. 1 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.
Art. 35 Abs. 4 AGVOVERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.