BEGTPG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 BEGTPGAufgaben des LänderausschussesGesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen § 9§ 11 Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. § 9§ 11