BEGTPG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 BEGTPGAufgaben des BeiratesGesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen § 6§ 8 Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. § 6§ 8