BehAppbAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BehAppbAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.