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Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 für die Kreise entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die…
Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Kreisen und Gemeindeverbänden sowie für die gemeinsamen…
§ 2 Abs. 6 dieser Verordnung kann für den nach Absatz 2 ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden.
§ 2, § 4, § 6, § 7 Absatz 1 und § 9 gelten entsprechend für die Gemeinden und Kreise, die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 erhalten.
Für die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen gelten die §§ 4 bis 7.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.