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Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die Zweckverbände sinngemäß Anwendung.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 für die Kreise entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 1 und 3 bis 6 dieser Verordnung gelten für die Gemeindeverbände entsprechend.
Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt ist. Solange bleiben die…
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für…
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Kreisen und Gemeindeverbänden sowie für die gemeinsamen…
Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.