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1In Gemeinden mit nicht mehr als 25 000 Einwohnern kann die Satzung bestimmen, dass die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder der Ortsräte durch Aushang an einer oder mehreren Bekanntmachungstafeln erfolgt. 2Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. 3Den genauen Standort der Bekanntmachungstafeln bestimmt die Satzung.
1Der Aushang hat spätestens am vierten, bei Dringlichkeitssitzungen spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zu erfolgen. 2Auf den Bekanntmachungen sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme durch Unterschrift zu bescheinigen.