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1Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstags des amtlichen Bekanntmachungsblatts oder der Zeitung vollzogen. 2Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint. 3Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 5a Absatz 1 Satz 1 verfügbar ist.
1Bei der Bekanntmachungsform durch Aushang nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen. 2Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
1Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen. 2Die ausgelegten Schriftstücke sind so aufzubewahren, dass sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.
Die Notbekanntmachung nach § 4 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.