§ 8 BEMFV
Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn
der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt,
der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und
durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.
Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 abweichen, wenn er
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),
dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.