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Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung
das Nähere zu Verfahren, Voraussetzungen und Umfang der Förderung sowie zur Verteilung von Fördermitteln nach diesem Gesetz;
die Kriterien für die pauschalierte Berechnung der notwendigen Personal- und Sachkosten nach § 6 Abs. 2.