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Beratungsstellen im Sinne von § 5 Abs. 1 erhalten öffentliche Förderung nach diesem Gesetz, wenn sie
über mindestens eine in der Beratungstätigkeit erfahrene und mit Hilfen vertraute, beim Träger angestellte Beratungsfachkraft verfügen,
gewährleisten, dass die Beratungsfachkräfte in angemessenem Umfang fachspezifisch fortgebildet werden,
sicherstellen, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, psychologisch oder juristisch ausgebildete oder eine andere kompetente Fachkraft herangezogen werden kann,
sicherstellen, dass sie mit den Stellen zusammenarbeiten, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, sowie
die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Gefördert werden 90 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten.
Als Beratungsfachkräfte im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gelten:
Diplompsychologinnen/Diplompsychologen
Ärztinnen/Ärzte mit mindestens einjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Schwangerschaftsberatung oder einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis
Diplomsozialpädagoginnen/Diplomsozialpädagogen oder gleichwertige Abschlüsse
Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter oder gleichwertige Abschlüsse
Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung mit ausreichender Berufserfahrung oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und Beratungserfahrung.
Die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 sind erfüllt, wenn
die Beratungsstelle über Räumlichkeiten verfügt, die zur sachgemäßen Durchführung der Beratungen geeignet sind,
die Beratungsstelle an mehreren Wochentagen regelmäßige Beratungszeiten anbietet, die auch für Berufstätige die Möglichkeit einer Beratung eröffnen,
die Beratungsstelle von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar ist,
Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht werden, und
die Beratungsstelle mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht ausgeschlossen werden kann.