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Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene staatliche Finanzierung der Beratungsstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festzulegen. Dazu gehören:
die zuständige Förderbehörde sowie das Antragsverfahren,
das Festlegen von Einzugsgebieten,
die Höhe der Landesförderung sowie
die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Auslastungsgrades und die Reduzierung der Förderung bei sehr geringem Auslastungsgrad.
Beratung gemäß § 2 SchKG,
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 13. Teil 3 Sonstige Bestimmungen
als Einzelberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Solange die Zahl der Beratungskräfte pro Versorgungsgebiet den Versorgungsschlüssel nach § 5 nicht erreicht, haben die antragstellenden Beratungsstellen einen…
Das Gesetz regelt die Aufgaben der Beratungsstellen, die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG und die staatliche Förderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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