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Die Beteiligung der Beratungsorgane kann unterbleiben, wenn die Entscheidung oder Maßnahme nach den Umständen unaufschiebbar ist. In diesem Fall ist das Beratungsorgan von der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten.
Die Auskunftserteilung und die Unterrichtung unterbleiben, soweit und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung oder Unterrichtung…
Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterrichten.…
Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person noch…
Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder…
Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen.
Die Benachrichtigung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person liegt. Zudem kann die Benachrichtigung der gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.