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Die Regionalkommission berät die Außenstellen, bei denen sie gebildet worden ist. Ihr ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Regionalkommission ist durch Anhörung zu beteiligen
bei der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz,
bei der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6 Landesforstgesetz,
bei Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2 Landesforstgesetz,
bei der Erarbeitung eines forstlichen Fachbeitrages zum Regionalplan nach § 7 Abs. 2 Landesforstgesetz,
vor Abgabe einer Stellungnahme aufgrund von § 9 Nr. 2 Landesforstgesetz, sofern das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von erheblicher Bedeutung ist,
bei der Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Landesforstgesetz.
Die Landesbetriebskommission ist durch Anhörung zu beteiligen
Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der Landesbetrieb…
Die Regionalkommission besteht aus
Entscheidungen über nach Maßgabe der Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 relevante Kooperationen.
die Erteilung des Einvernehmens für forstliche Festsetzungen in Landschaftsplänen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes,
über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Absatz 3 des Gesetzes),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.