Art. 1 Abs. 2 Nr. 12 SN-16917Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Der bisherige § 16 wird § 17 und im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „BBergG“ durch die Wörter „des Bundesberggesetzes“ ersetzt.
§ 227 NRW-26481Allgemeines Berggesetz
Die §§ 94 bis 98, 101, 103, 105, 106, 108 ... finden auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung.