§ 2 BergtechAusbV
Dauer und Struktur der Berufsausbildung
(1)
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2)
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.