Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben nach § 35 Saarl. Naturschutzgesetz zu dulden, dass
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.