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Für das Naturschutzgebiet wird bei Bedarf vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt. Auf ausgedehnten Waldflächen erfolgt die Festlegung von Maßnahmen nach Anhörung der für die Bewirtschaftung zuständigen Stelle.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden unter Leitung des Landesamts durchgeführt. Die Empfehlungen für die Pflege von Biotopflächen in der offenen Landschaft vom 28. September 1995 (GMBl. S. 599) sollen beachtet werden. § 35 Saarl. Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
Bei Verpachtung der im Eigentum der Stadt Püttlingen, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans für die betroffene Fläche zu beachten.