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Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
bauliche Anlagen errichtet,
ohne Nutzungsrecht mit einem motorgetriebenen Fahrzeug fährt,
außerhalb der Wege Rad fährt oder reitet,
ohne Nutzungsrecht wild wachsende Pflanzen einbringt, entnimmt oder schädigt oder ein wild lebendes Tier aussetzt, entnimmt oder stört,
einen Hund in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli frei laufen lässt,
Flächen trockenlegt,
ohne Nutzungsrecht eine Brach- oder Grünlandfläche umbricht,
Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen einsetzt.