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Der Bildungsgang der Berufsfachschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung wird in Vollzeit geführt und dauert zwei Schuljahre. Er gliedert sich in eine Fachstufe I und eine Fachstufe II.
Ziel des Bildungsganges in der Fachstufe I ist die fachrichtungsbezogene Vermittlung berufsbezogener und berufsübergreifender Kompetenzen sowie die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler beim Erkennen und Stärken ihrer individuellen Fähigkeiten. Die Fachstufe I bereitet im Besonderen auf eine Ausbildung (grundlegende berufliche Bildung) vor und ermöglicht den Aufstieg in die Fachstufe II. Die Fachstufe I umfasst an vier Schultagen in der Woche berufsübergreifenden und berufsbezogenen Vollzeitunterricht, an einem Schultag in der Woche ist eine fachpraktische Ausbildung abzuleisten. Die Fachstufe I beginnt mit einer zehnwöchigen Einstiegsphase zu Anfang des ersten Schulhalbjahres. Bei erfolgreicher Beendigung der Fachstufe I verleiht diese einen Stufenabschluss. Das Aufsteigen aus der Fachstufe I in die Fachstufe II erfolgt unter weitergehenden Voraussetzungen durch Versetzung.
Aufbauend auf den in der Fachstufe I erworbenen Kompetenzen vermittelt die Fachstufe II eine fachrichtungsbezogene erweiterte berufsbezogene und berufsübergreifende Bildung und führt zum Erwerb der Berechtigung eines mittleren Bildungsabschlusses. In der Fachstufe II findet berufsbezogener und berufsübergreifender Vollzeitunterricht statt. Der Bildungsgang schließt am Ende der Fachstufe II mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab.
In beiden Fachstufen erfolgen im unterstützenden Bereich lernbegleitender Unterricht und eine Förderung der Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem individuellen Kenntnis- und Kompetenzstand, ihrem individuellen Lernfortschritt und ihrer sozial-emotionalen Entwicklung. Die einzelnen Unterrichtsfächer des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereichs, ihr jeweiliger Stundenumfang als auch die Verteilung der Unterrichtsstunden sowie der Umfang und die Verteilung der Stunden des unterstützenden Bereichs ergeben sich aus der Stundentafel in Anlage 1. b) Aufnahme