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Der Bildungsgang der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung dauert drei Schuljahre. Er gliedert sich in eine fachtheoretische Ausbildung an der Schule und in eine berufspraktische Ausbildung in einer geeigneten sozialen Einrichtung (Praxiseinrichtung). Die fachtheoretische Ausbildung an der Schule und die berufspraktische Ausbildung sind eng aufeinander bezogen. Die jeweilige Schulleitung bestimmt innerhalb der Vorgaben von Absatz 4 die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden der fachtheoretischen Ausbildung und der Stunden der berufspraktischen Ausbildung.
Während der fachtheoretischen Ausbildung an der Schule erfolgt der Unterricht im berufsübergreifenden, berufsbezogenen sowie im unterstützenden Lernbereich. Die einzelnen Unterrichtsfächer des berufsübergreifenden, berufsbezogenen und des unterstützenden Lernbereichs sowie ihr Stundenumfang ergeben sich aus den Stundentafeln in Anlage 1.
Beträgt im berufsübergreifenden Lernbereich jeweils bezogen auf die Fachstufe I beziehungsweise die Fachstufe II der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung, der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Vollzeitform, der Berufsfachschule für Kinderpflege, der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung und der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung eines Berufsbildungszentrums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll - soweit von der Stundentafel für das Fach Religionslehre dieselbe Sollstundenzahl vorgesehen ist - gemäß § 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Schülerinnen und Schüler der Fachstufe I und Fachstufe II jeweils gemeinsam Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Für das Erreichen der Mindestzahl 5 nach Satz 1 sind die Schülerinnen und Schüler der praxisintegrierten Form der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege im ersten Ausbildungsjahr zu der Fachstufe I und im zweiten Ausbildungsjahr zu der Fachstufe II hinzuzurechnen; im Übrigen gilt Satz 1 für diese entsprechend. In den Fällen von Satz 1 und 2 ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik verpflichtend.
Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Fachstufe I und in die Fachstufe II. Die fachtheoretische Ausbildung in der Fachstufe I und in der Fachstufe II findet an fünf Unterrichtstagen in der Woche an der Schule statt, wobei über die gesamte Ausbildungszeit 2.960 Stunden abzuleisten sind. Sowohl in der Fachstufe I als auch in der Fachstufe II sind hiervon jeweils 240 Stunden Fachpraktikum zu absolvieren, das im Unterricht fachtheoretisch vorbereitet wird. Von den 240 Stunden des Fachpraktikums in der Fachstufe I können bis zu 80 Zeitstunden (107 Unterrichtsstunden) in schuleigenen Werkstätten abgeleistet werden. Von den 480 Stunden, die insgesamt in den beiden Fachstufen zu erbringen sind, sind jeweils mindestens 80 Stunden in dem Bereich Hauswirtschaft, jeweils mindestens 80 Stunden im Bereich Soziale Betreuung und jeweils mindestens 80 Stunden im Bereich Pflege abzuleisten; der in den schuleigenen Werkstätten abgeleistete Teil des Praktikums wird auf diese Bereiche nicht angerechnet. An die Fachstufe II schließt sich eine einjährige berufspraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1.200 Stunden in geeigneten Praxiseinrichtungen an. Hierbei können die 1.200 Stunden auch in nur einem der drei Bereiche Hauswirtschaft, Soziale Betreuung oder Pflege absolviert werden. Die berufspraktische Ausbildung wird durch zusätzliche 80 Unterrichtsstunden im unterstützenden Lernbereich (individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung) gemäß der Stundentafel in Anlage 1 ergänzt. Die Fachstufe I bereitet auf die Versetzung in die Fachstufe II vor. Die Fachstufe II bereitet auf die berufspraktische Ausbildung und in besonderem Maße auf die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 vor, die am Ende der Fachstufe II stattfindet. Am Ende der berufspraktischen Ausbildung findet die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 statt, die unter den in § 53 genannten Voraussetzungen zum Erwerb der Berechtigungen des mittleren Bildungsabschlusses führt.
Der Unterricht im unterstützenden Lernbereich ist nach näherer Bestimmung von § 6 ein lern- und praxisbegleitender Unterricht mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem individuellen Kenntnis- und Kompetenzstand, ihrem individuellen Lernfortschritt und ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu unterstützen. b) Aufnahme