§ 24e BerVersV
Zurückweisung von Daten
(1)
Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.
(2)
Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.