§ 5 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz…
§ 45 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der regelmäßigen Berichterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß…
§ 3 Abs. 1 VersAufsVO NRWVerordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das…
§ 1 Abs. 1 RechVOVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) Vom 23. November 1996
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach…
Art. 35a Abs. 3 Buchst. a 32009L0138Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Auf die Versicherten und Begünstigten trifft eine der folgenden Aussagen zu: