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Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde einzureichen. Daneben haben diese Versicherungsvereine nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom 14. Juni 1995 (BGBl. 1 S. 858) die Nachweisung 103 (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BerVersV), die Erläuterungen nach Muster 2 bis 6 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BerVersV) sowie die in § 18 BerVersV genannten formlosen Erläuterungen einzureichen.
Zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 haben formgebundene Erläuterungen vorzulegen:
Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerVersV,
Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 BerVersV,
Schadens- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 BerVersV.
Die nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung zusammen mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungsunterlagen einen Monat nach der Mit-glieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde einzureichen.