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Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Absatz 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend § 2 Absatz 1 erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus der mit Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) bekannt gegebenen Anlage 9 ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 2 Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Absatz 3 Nummer 5, 6 und 10 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Stellenzulagen und Bezüge die nach § 2 Absatz 1 erhöhten Sätze.
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 1,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2015, im Übrigen ab 1. September 2015.
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Mai 2015 um 55,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Abschnitt 2 Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2016