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Um 2,1 vom Hundert werden erhöht die in § 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile. Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November 2016.
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Juli 2016 um 30 Euro.
Die zuletzt durch § 2 Absatz 4 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VI a bis VI i des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden um 1,79 vom Hundert erhöht. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November 2016.