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Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zollager eingelagert oder in einen Zollgutversand übergeführt werden.
Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer…
Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in Verwahrlagern gemäß Artikel 148 oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden…
Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die…
Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung…
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden. Andere…
Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren (einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.