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Die Zollbehörden legen den Zeitraum für die Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung fest. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.
Der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.
Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Einführers eine angemessene Verlängerung dieses Zeitraums gewähren.
Außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses darf der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, insgesamt höchstens zehn Jahre betragen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in…
Die Dauer der Verbringung der in Absatz 1 genannten Waren beträgt höchstens sechs Monate.
Sind die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet und halten die Zollbehörden es zwecks Vermeidung von Missbrauch für angebracht, so wird die zollamtliche…
Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
im Falle der vorübergehenden Verwendung verwendet der Antragsteller die Waren oder trifft Vorkehrungen für ihre Verwendung;
Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.