Art. 2 31993D0329
Der Präsident des Rates ist befugt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation des in Artikel 1 genannten Ubereinkommens und zur Annahme ihrer ebenfalls in Artikel 1 genannten Anlagen mit den Vorbehalten bevollmächtigt ist, und ihr die erforderlichen Befugnisse zu übertragen, damit sie für die Gemeinschaft verbindlich handelt. Die Hinterlegung und Annahme erfolgen zum selben Zeitpunkt wie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Mitgliedstaaten.Der Bevollmächtigte notifiziert dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Anwendungsbedingungen und Auskünfte nach Artikel 24 Absatz 6 des Übereinkommens sowie die Annahme der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens.