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In die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) sind innerhalbeiner bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.
Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.
Können in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlaßt worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt. Übertragung der vorübergehenden Verwendung
Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können…
Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, so können die…
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union…
Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung…
Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung…
Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Gebiet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.