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Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 2 für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständigen Zollbehörden entscheiden über die Überlassung der Waren unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoanalyse der Daten in der Zollanmeldung oder der vom Einführer oder Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten und gegebenenfalls der Ergebnisse etwaiger Kontrollen oder Risikominderungsmaßnahmen.
Die Überlassung der Waren gilt nicht als Nachweis der Konformität.
Waren werden überlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
den Zollbehörden wurde mitgeteilt, welche Person der für die Waren verantwortliche Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens ist,
die Bedingungen gemäß den Artikeln 74, 109, 114, 140, 142, 145, 153, 156, 158 und 161 für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren sind erfüllt, und
die Waren wurden nicht für eine Kontrolle ausgewählt oder wurden für Kontrollen ausgewählt, die nicht zu Feststellungen führten, die eine Ablehnung der Überlassung dieser Waren rechtfertigen würden.
Die Zollbehörden lehnen die Überlassung in folgenden Fällen ab:
Die Bedingungen für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren sind nicht erfüllt, einschließlich etwaiger für die betreffenden Waren geltender Nicht-Zollformalitäten der Union im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/2399,
den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen,
den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten nicht korrekt sind.
Die Zollbehörden setzen die Überlassung in folgenden Fällen aus: Ein systematischer Verstoß, der bei einem Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 276 Absatz 5 festgestellt wird, gibt Anlass zur Vermutung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes hinsichtlich aller Waren, für die dieser Wirtschaftsbeteiligte innerhalb von mindestens sechs Monaten nach Feststellung des Verstoßes mitgeteilt hat, dass sie für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Verfügung stehen.
Sie haben Anlass zu der Vermutung, dass die Waren nicht den Zollvorschriften oder anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, oder dass von ihnen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse, ausgeht,
andere zuständige Behörden haben sie gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht.
Wurde die Überlassung gemäß Absatz 5 ausgesetzt, so führen die Zollbehörden die Konsultationen durch, die nach den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgesehen sind, und
lehnen die Überlassung ab, wenn die anderen zuständigen Behörden sie gemäß den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht haben,
überlassen die Waren, wenn die anderen zuständigen Behörden der Überlassung zugestimmt haben,
überlassen die Waren, wenn die anderen zuständigen Behörden nicht innerhalb der Frist, die in den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften festgelegt ist, oder, in Ermangelung einer solchen Frist, innerhalb von fünf Tagen geantwortet haben, oder
erhalten die Aussetzung für höchstens 90 Tage aufrecht, wenn die anderen zuständigen Behörden darum ersucht haben, weil sie den Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie mehr Zeit benötigen, um zu bewerten, ob die Waren den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen.
Unbeschadet der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften gelten die Waren als von den Zollbehörden überlassen, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Kontrolle ausgewählt wurden nachdem:
die Waren der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen im Zollgebiet der Union eingetroffen sind,
die Waren der Einführer an ihrem endgültigen Bestimmungsort eingetroffen sind, oder
der Ausführer die Vorabinformationen übermittelt hat .
Setzen die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 5 aus oder lehnen sie die Überlassung der Waren gemäß Absatz 4 oder Absatz 6 Buchstabe a ab, so erfassen sie ihre Entscheidung und etwaige weitere nach Unionsrecht vorgeschriebene Informationen auf der EU-Zolldatenplattform. Diese Informationen werden den anderen Zollbehörden verfügbar gemacht.
Haben die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 4 oder Absatz 6 Buchstabe a abgelehnt
und haben die anderen zuständigen Behörden keine Einwände erhoben, so können die Waren anschließend unter dem Hinweis, dass die Waren zuvor für ein anderes Zollverfahren abgelehnt wurden, in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden,
und haben die zuständigen Behörden Einwände gegen die Überführung der Waren in ein Zollverfahren erhoben, so erfassen die Zollbehörden diese Informationen auf der EU-Zolldatenplattform und handeln gemäß Titel V Kapitel 4.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
die Festlegung der angemessenen Fristen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels,
die weitere Präzisierung der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten spezifischen Fälle, oder
die Festlegung zusätzlicher spezifischer Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass die Zollbehörden die Waren überlassen haben.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementdie Waren erfüllen nicht die Bedingungen für die Überlassung gemäß den Artikeln 77 und 78,
Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für…
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
Die Waren werden bei ihrer Überlassung in das betreffende Zollverfahren übergeführt. Für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren…
wenn eine Zollbehörde ihn aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten dazu auffordert.
für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.