Art. 3 31997D0126
Die Durchführungsvorschriften zu den Empfehlungen und Beschlüssen des gemäß Artikel 31 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses werden gegebenenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses erlassen.