Art. 2 Abs. 1 32001D0548Das Rentenforum kann von der Kommission zu allen Problemen und Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene angehört werden, die sich auf die zusätzliche…
Art. 9 32001D0548Das Rentenforum kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 10 Abs. 2 32001D0548Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Rentenforums und der Arbeitsgruppen teil.
Art. 11 32001D0548Gegenstand der Beratungen des Rentenforums sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt. Wenn die…
§ 9 Abs. 2 RentÜGGesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge, der…