Art. 10 32001D0548
(1)
Das Rentenforum tritt am Sitz der Kommission auf deren Einladung hin zusammen.
(2)
Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Rentenforums und der Arbeitsgruppen teil.
(3)
Die Dienststellen der Kommission übernehmen das Sekretariat des Rentenforums und der Arbeitsgruppen.