Art. 5 32001D0080
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.Er ist ab einem vom Generalsekretär/Hohen Vertreter nach Anhörung des PSK und des Militärischen Interimsgremiums/Militärausschusses festzulegenden Zeitpunkt, grundsätzlich jedoch vor Ende Juni 2001, anwendbar.Bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieses Beschlusses fungiert der Generaldirektor des Militärstabs (DGEUMS), der sein Amt am 1. März 2001 antreten wirdBeschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 . , als Vorgesetzter der von den Mitgliedstaaten in das Ratssekretariat abgeordneten MilitärsachverständigenBeschluss 2000/145/GASP des Rates vom 14. Februar 2000 über die Abordnung nationaler Sachverständiger im Militärbereich zum Generalsekretariat des Rates während einer Übergangszeit (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 3 ). .