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Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses, die erforderlich sind, um dem Abschluss, der Änderung oder dem Auslaufen eines Abkommens mit der Russischen Föderation, Anpassungen der Höchstmengen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Stahlabkommens mit der Russischen Föderation oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung zu tragen, werden von der Europäischen Kommission angenommen.
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