Art. 7a 32002D0602
Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen.