Art. 3 Abs. 1 32003D0291Gegenstand der Maßnahmen
Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele im Jahr 2004 umfassen die Durchführung oder Unterstützung folgender Aktivitäten: a)…
Art. 2 32003D0291Ziele
Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport hat folgende Ziele: a) Sensibilisierung der Bildungseinrichtungen und der Sportorganisationen für das Erfordernis…
Art. 1 32021D2316BESCHLUSS (EU) 2021/2316 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Jahr 2022 wird zum „Europäischen Jahr der Jugend 2022“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.
Art. 11 32003D0291Internationale Zusammenarbeit
Mit Blick auf das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 mit dem Europarat und anderen…
Art. 9 32003D0291Beteiligung bestimmter Drittstaaten
Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport steht folgenden Staaten zur Teilnahme offen: a) den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens,…