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Soweit Artikel 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs die Fälle regelt, in denen sich das Gericht erster Instanz zugunsten des Gerichtshofs für nicht zuständig erklären kann, ist er an die neuen Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz anzupassen. Für die Fälle, in denen beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz verwandte Rechtssachen anhängig sind, deren Entscheidungen möglicherweise voneinander abhängen, ist daher vorzusehen, dass sich das Gericht erster Instanz für unzuständig erklären kann —
Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das…
Sind die in Absatz 1 genannten Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig…
Sind die in Absatz 1 genannten Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig…
Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das…
Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des neuen Artikels 225 EG-Vertrag und des neuen…
Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.