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Klagen der Mitgliedstaaten gegen Handlungen des Rates, mit denen dieser gemäß den im Artikel 202 dritter Gedankenstrich des EG-Vertrags genannten Modalitäten Durchführungsbefugnisse ausübt, sollten in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fallen. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen sich der Rat die Durchführungsbefugnis vorbehalten hat oder ihre Ausübung im Rahmen eines „Komitologie“-Verfahrens wieder übernimmt.
Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den…
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in…
Artikel 225 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in der Fassung des Artikels 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza bestimmt: „(2) Das Gericht erster Instanz ist für…
Dementsprechend sollte die Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen allen Organen, Einrichtungen und…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Das Gericht ist für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren…
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.