Erwägungsgrund 2 32004D0491
Diese von der Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts abgegebene Erklärung stützte sich auf einen Beschluss des Rates, der vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärt wurde, und zwar insoweit, als im dritten Absatz der Erklärung nicht angegeben ist, dass die Gemeinschaft in den unter die Artikel 7, Artikel 14, Artikel 16 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 17 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereichen zuständig ist. Die hinterlegte Erklärung muss daher durch eine auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 15. Dezember 2003 geänderte Fassung ersetzt werden, mit der die Gerichtsentscheidung umgesetzt wird.